18 Jan Minijobber und Aushilfskräfte
Posted at 08:19h
in Allgemein
Bei den geringfügigen Beschäftigungen (auch Minijobs genannt) unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung (siehe Punkt 2).
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurch-schnitt nicht mehr als 520 € (bis zum 30.09.2022: 450 €) beträgt.