09 Jul Ordnungsgemäße Kassenführung
Als buchführungspflichtiger Gewerbetreibender müssen Sie – sofern Sie Bargeschäfte tätigen – mindestens ein Kassenbuch führen. In diesem sind bei der Tätigung von Bargeschäften die Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten. Auch bei der freiwilligen Führung von Büchern gelten für Sie dieselben Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen müssen Sie bei der Kassenführung einhalten, damit sie vom Fiskus anerkannt wird. Neben formalen Aspekten kommt der Aufbewahrung von analogen oder digitalen Unterlagen dabei eine große Bedeutung zu.