Minijobber

Minijobber

Bei den geringfügigen Beschäftigungen (auch Minijobs genannt) unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 538 € (bis zum 31.12.2023: 520 €) beträgt. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auf Antrag sozialversicherungsfrei bleiben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.