Die Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten gehandelt hat, ist zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (Az. IX R 51/14).
Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht i. S. von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. So der BFH (Az. IX R 27/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob durch die antragsgemäße Berücksichtigung eines Übergangsgewinns im Rahmen einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zu einem Drittel und damit der konkludenten antragsgemäßen Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre ein für die Folgejahre bindender und hinreichend bestimmter Verwaltungsakt erlassen worden ist oder es insoweit an einem entsprechenden Grundlagenbescheid fehlt (Az. X R 32/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes für Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin die Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, nichtig ist (Az. II R 31/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der von einer Personengesellschaft im Zuge ihrer Liquidation erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ihres Betriebsvermögens der Gewerbesteuer unterliegt, und ob die Anrechnung dieser Gewerbesteuer auf Gesellschafterebene nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen ist (Az. IV R 30/13).